Satzung des Sportvereins
VfL Edewecht. e.V. von 1897

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen VfL Edewecht e.V. und hat seinen Sitz in Edewecht. (Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Westerstede eingetragen unter Nr.VR 214.)

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, Fußball, Handball, Leichtathletik, Turnen sowie andere Sportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszuarbeiten. Er erstrebt durch Leibesübungen und Jugendpflege die sittliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder. Er ist politisch, konfessionell und rassisch neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen mit seinen Gliederungen sowie der Fachverbände der im § 2 genannten Sportarten und regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.

§ 4 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben. Jeder Abteilung steht ein oder stehen auch mehrere Abteilungsleiter vor, die alle mit dieser Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln. Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.

Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede Person auf Antrag erwerben, sofern siesich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch Unterschrift bekennt.Für Jugendliche, die nicht volljährig sind, ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Wird die Aufnahme abgelehnt,so steht dem Aufnahmeersuchenden das Beschwerderecht an dieMitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Der Verein hat:
a) Aktive Mitglieder: Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die volljährig sind und amSportbetrieb aktiv teilnehmen.
b) Jugendliche Mitglieder: Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die noch nichtvolljährig sind.
c) Passive Mitglieder: Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich nicht sportlichbetätigen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.
d) Ehrenmitglieder: Ehrenmitglieder sind Personen, die sich im besonderen Maße um die Förderung der Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie können auf vorherigen einstimmigen Beschluss des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung durch Aushändigung einer Urkunde zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die übrigen Vereinsmitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 6 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) sofern volljährig durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen;
b) die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzungen des Vereins, des Landesportbundes Niedersachsen e.V., der letzterem angeschlossenen Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, sowie auch die Beschlüsse der genannten Organisationen zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat.

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung zum Schluss des Kalenderjahres;
b) durch Auschluss
c) durch Tod.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Anteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

§ 9 Ausschließungsgründe
Die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 8 b) kann nur in den nachstehend bezeichneten Fällen erfolgen:
a) wenn die in § 7 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zu Last gelegten Handelns zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen nebst Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 10 Beiträge
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und gelten bei Änderung ab dem laufenden Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem laufenden Monat der Aufnahme in den Verein, ebenso beginnt für das Mitglied ab dann die Verpflichtung der sofortigen Beitragszahlung für den Rest des laufenden Geschäftsjahres. Bei nicht volljährigen Mitgliedern übernehmen die gesetzlichen Vertreter mit der schriftlichen Einverständniserklärung des Beitritts des Jugendlichen zum Verein die Verpflichtung, den Beitrag zu entrichten. Für das laufende Geschäftsjahr, in dem der Jugendliche volljährig wird, wird noch der Beitrag für Jugendliche erhoben. Der Vorstand ist befugt, in besonders begründeten Ausnahmefällen Beitragsermäßigung zu gewähren.

§ 11 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Fachausschüsse.

§ 12 Mitgliederversammlung
Die den Mitgliedern bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte werden in der Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins ausgeübt. Volljährige Mitglieder haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitgliederversammlung soll alljährlich einmal im 1. Vierteljahr als so genannte Jahreshauptversammlung zwecks Beschlussfassung über die in § 13 genannten Aufgaben einberufen werden mit Ausnahme hinsichtlich der Wahl des Vorstandes, die lediglich alle 3 Jahre erfolgt. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Tageszeitung NWZ Oldenburg - Ammerländer Nachrichten - oder dem Nachfolgeblatt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen. Anträge zur Tagesordnung sind 2 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist der verpflichtet, wenn 20 von Hundert der stimmberechtigten Mitglieder diese unter Angabe der zu erörternden Tagesordnung schriftlich beantragen. In diesem Falle sind die Mitglieder unverzüglich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche vom Vorstand einzuladen. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung wird er durch ein ordentliches Vorstandsmitglied vertreten. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts Abweichendes regelt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Beschlussfassungen müssen geheim erfolgen, wenn zehn von Hundert der anwesenden Stimmberechtigten dieses beantragen. Die Mitglieder des Vorstandes können auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Stimmenmehrheit abgewählt werden. Im Falle der Abwahl hat die Mitgliederversammlung für die restliche Wahlperiode sofort einen Nachfolger für jeden Abgewählten zu wählen. Über sämtliche Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches am Schluss vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere 
a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b)
Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Bestimmung der Grundsätze für die Betragserhebung für das laufende Geschäftsjahr und darüber hinaus,
e) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
f) Genehmigung des Haushalts-Voranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.

§ 14 Vereinsvorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden, zugleich Geschäftsführer;
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Jeweils zwei von ihnen sind zusammen vertretungsberechtigt. Die Vorstandsmitglieder werden für 3 Jahre gewählt. Sie bleiben bis zu einer ordnungsgemäßen Wieder- bzw. Neuwahl im Amt.

§ 15 Pflichten und Rechte des Vorstandes
a)Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen. Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

b)Aufgaben der einzelnen Mitglieder

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen und ist als Geschäftsführer verantwortlich für alle Geschäftvorgänge des Vereins. Er koordiniert zwischen den Abteilungen und dem Vorstand und unterstützt die Fachwarte in sportlich-organisatorischen und finanziellen Fragen. Er pflegt Kontakte zur Kommune, zum Sportbund und allen sportfördernden Personen, Firmen und Institutionen.
  3. Der Kassenwart vertritt den Verein nach innen und außen, verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Er ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwortlich. Bei einer Kassenrevision sind alle Ausgaben durch Belege nachzuweisen.
  4. Der Schriftführer vertritt den Verein nach innen und außen, erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache, für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des ersten Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederlisten und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er führt die Vereinschronik.

§ 16 Fachwarte
Die Fachwarte werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet und auf ihren eigenen Reihen gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen, die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und die vom zuständigen Fachverband dem sie angehören, oder von seinen Gliederungen gefassten Beschlüsse innerhalb des Vereins zu verwirklichen. Die Fachwarte nehmen an erweiterten Vorstandssitzungen teil.

§ 17 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils ein Jahr zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben gemeinschaftlich ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis sie in einem Protokoll niederlegen und hierüber der Jahreshauptversammlung berichten.

§ 18 Satzungsänderungen
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 19 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

§ 20 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedenen Mitgliedern steht ein Anspruch hieran nicht zu. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an den Landessportbund Niedersachsen e.V.

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